Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - 3 StR 595/17

published on 12/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - 3 StR 595/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 595/17
vom
12. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:120718B3STR595.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 12. Juli 2018 einstimmig beschlossen :
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Juni 2017


a) im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. dahin geändert, dass dieser des Betruges in 18 Fällen, versuchten Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen und der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat schuldig ist; die im Fallkomplex II. 29 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entfällt.


b) im Strafausspruch betreffend den Angeklagten N. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten N. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Der Angeklagte B. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 18 Fällen, versuchten Betruges in sechs Fällen, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Betruges in dreizehn Fällen sowie versuchten Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten B. mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge; der Angeklagte N. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
I. Revision des Angeklagten B.
3
Die Revision des Angeklagten B. führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs im Fallkomplex II.29. der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Betruges, Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten, sechs Monaten und acht Monaten verurteilt hat.
4
1. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Anstiftung zur Falschaussage in Tatmehrheit zum Betrugsversuch steht.
5
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen täuschte der Angeklagte einen Diebstahl der Bestuhlung aus seinem PKW Mercedes Benz A 170, der auf den Zeugen G. zugelassen war, vor und veranlasste diesen, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den angeblichen Schaden in Höhe von 5.178,48 € seiner Kaskoversicherung zu melden; dabei verfolgte der Angeklagte das Ziel, sich zu Unrecht in den Genuss der erwarteten Versicherungsleistung zu bringen. Nachdem die Versicherung sich weigerte, den Schaden zu erstatten, beauftragte der Angeklagte den Mitangeklagten Rechtsanwalt N. , im Namen des G. gegen die Versicherung Klage vor dem Landgericht K. zu erheben, um die unberechtigte Forderung gerichtlich durchzusetzen. Nach Erwiderung durch die Gegenseite warb der Angeklagte den Zeugen A. an, der mit einer wahrheitswidrigen Aussage, deren Inhalt der Angeklagte vorgab , dessen Sachvortrag stützen und das Gericht veranlassen sollte, der Klage stattzugeben. Obwohl der Zeuge A. wie geplant zugunsten des Angeklagten falsch aussagte, wies das Landgericht, das den Angaben des Zeugen keinen Glauben schenkte, die Klage ab.
6
b) Entgegen der Wertung des Landgerichts, das Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) angenommen hat, steht die Anstiftung des Zeugen A. zur Falschaussage zu dem versuchten gemeinschaftlichen (Prozess-) Betrug zum Nachteil der Versicherung in Tateinheit (§ 52 StGB). Nach den getroffenen Feststellungen war die Anstiftung des Zeugen A. zur Falschaussage Teil des Planes des Angeklagten, das Gericht zur Verfügung über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu veranlassen und dieser dadurch einen Schaden zuzufügen, der unmittelbar den G. zu Unrecht bereichern und schließlich ihm selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erbringen sollte. In der Beweisführung mit der Falschaussage selbst liegt die Handlungseinheit begründende Überschneidung der Tathandlungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317; vom 16. August 1988 - 4 StR 346/88, juris Rn. 1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 153 Rn. 18 mwN).
7
c) Demgegenüber ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Anstiftung des Zeugen G. zur Vortäuschung einer Straftat und dem versuchten Betrug zum Nachteil der Kaskoversicherung nicht zu beanstanden.
8
Die bloße Einheit im Ziel begründet noch keine Tateinheit; die falsche Anzeige nach § 145d StGB und die darauf bezogene Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Versicherung (§ 263 StGB) stehen vielmehr nur dann in Idealkonkurrenz, wenn beide Tatbestände durch eine Handlung verknüpft sind, die zugleich der Verwirklichung beider Tatbestände dient. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig abgegeben, beispielsweise , wenn sie zusammen zur Post gegeben werden (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 341/84, wistra 1985, 19 mwN; LK/Ruß, StGB, 12. Aufl., § 145d Rn. 23). Eine solche (Teil-) Identität der Ausführungshandlungen ist nicht festgestellt.
9
d) Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass der ihm zur Last gelegte Betrugsversuch und die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) stehen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die vom Landgericht ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten.
10
e) Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Angesichts des straffen Zusammenzuges bei der Gesamtstrafenbildung ist es auszuschließen, dass sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
11
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten B. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
12
II. Revision des Angeklagten N.
13
Die auf die Sachrüge gestützte Revision deckt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten N. auf. Der Strafausspruch hingegen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
1. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.

15
Danach war der Angeklagte seit 1977 als Rechtsanwalt tätig, ab 1982 als Einzelanwalt fast ausschließlich auf dem Gebiet des Zivilrechts. Am 30. November 2016 schloss er seine Kanzlei und wandte sich der Pflege seiner an Multipler Sklerose erkrankten Lebensgefährtin zu; auf seine Anwaltszulassung hat er indes nicht verzichtet. Im Rahmen der Erwägungen zur Ablehnung der Anordnung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, dass sie keine Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen bei weiterer Ausübung seines Berufes gesehen hat. Woraus der Angeklagte derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er zukünftig wieder als Rechtsanwalt tätig sein will, teilt das Urteil indes nicht mit. Auf der Grundlage der zu seinen persönlichen Umständen getroffenen Feststellungen ist es daher denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verlieren wird.
16
2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zur beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.
Becker Gericke Tiemann Hoch Leplow
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.