Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 3 StR 59/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) bb), 1. b) cc) und 2. auf dessen Antrag - am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
a) soweit es den Angeklagten F. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist, bb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten F. gestellten Adhäsionsantragabgesehen wird,
b) soweit es die Angeklagte A. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie statt der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist, bb) im Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 36.250 € (allein) gegen die Angeklagte A. angeordnet ist, cc) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen die Angeklagte A. gestellten Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagte A. darüber hinaus die durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt; die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt , die Angeklagte A. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung , mit dirigistischer Zuhälterei und mit Ausbeutung von Prostituierten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren. Weiterhin hat es einen "Betrag in Höhe von 36.250,00 € eingezogen" und gegen die Angeklagte A. eineAdhäsionsentscheidung getroffen. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese erzielen den aus 1. a) bb) und 1. b) cc) der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führen indes zu Berichtigungen und Klarstellungen im Tenor des angefochtenen Urteils gemäß 1. a) aa), 1. b) aa) und 1. b) bb) der Beschlussformel.
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- I. Die Verfahrensrügen dringen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
- 3
- II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Angeklagten statt der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig sind; denn sie begingen die Taten, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat (vgl. UA S. 17), gemeinschaftlich unter den Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt die Kennzeichnung dieses von den Angeklagten verwirklichten Qualifikationstatbestands (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 6. Februar 2018 - 3 StR 616/17, juris Rn. 3 mwN).
- 4
- III. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, der ausweislich der Urteilsgründe (s. UA S. 23 f.) allein die Angeklagte A. betrifft, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Allerdings ist die Entscheidung dahin klarzustellen, dass sich die Einziehungsanordnung gegen die Angeklagte A. richtet.
- 5
- IV. Der Adhäsionsausspruch erweist sich hingegen als rechtsfehlerhaft.
- 6
- 1. Hinsichtlich des Angeklagten F. ist der Urteilstenor dahin zu ergänzen , dass von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen ihn gestellten Adhäsionsantrag abgesehen wird. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Über den Adhäsionsantrag ist - soweit er gegen den Angeklagten F. rechtshängig gemacht wurde - bislang nicht entschieden. Eine Rücknahme des Antrags ist trotz der Verfahrensbeschränkung gem. § 154 StPO nicht erfolgt; aus der Umstellung des Klageantrags im Termin vom 10. August 2018 (vgl. PB S. 24) kann nicht abgeleitet werden, dass der Antrag hinsichtlich des Angeklagten F. zurückgenommen sein sollte. Demgemäß ist über den Antrag durch Ergänzung des Urteilstenors dergestalt zu befinden, dass von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Denn unabhängig davon, dass der Antrag als Feststellungsantrag schon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen wäre (BGH StraFO 2017, 196; NStZ-RR 2017, 22), ist mit dem Ausscheiden des einen etwaigen Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch begründenden Tatvorwurfs die Grundlage für die Adhäsionsklage entfallen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies führt indessen nicht automatisch zum Wegfall der mit Einreichen des Adhäsionsantrags begründeten Rechtshängigkeit. "
- 7
- Dem schließt sich der Senat an.
- 8
- 2. Die vom Landgericht gegen die Angeklagte A. getroffene Adhäsionsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "a) Die Strafkammer hat insoweit - entsprechend einem in der Hauptverhandlung abgeänderten Adhäsionsantrag - tenoriert, dass die Angeklagte A. dem Grunde nach zur Zahlungvon Schmerzensgeld sowie zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist, soweit diese auf dem Menschenhandel und der Zuhälterei zu Lasten der Nebenklägerin von Juni bis Oktober 2016 beruhen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Außerdem hat das Landgericht festgestellt , dass diese Forderungen auf einer vorsätzlich begange- nen Straftat beruhen. Das Landgericht hat es ferner einem Zivilverfahren überlassen, über die Höhe der Ansprüche, die dem Grunde nach begründet seien, zu entscheiden, weil eine eigene Sachentscheidung einer aufwendigen Abgrenzung und Prüfung bedurft hätte, die zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und damit zu einer nicht unerheblichen Verzögerung geführt hätten (UA S. 24).
b) Diese Entscheidungen und Überlegungen erweisen sich als fehlerhaft. aa) Dies gilt zunächst deshalb, weil das Landgericht ohnehin nur im Umfang des ursprünglich als Hilfsantrag gestellten, später jedoch als Hauptantrag weiter verfolgten Feststellungsantrags (vgl. PB S. 24) entscheiden durfte (§ 308 ZPO; vgl. BGH NStZ-RR 2009, 319). Ein Grundurteil, wie es die Strafkammer erlassen hat, hätte nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines beziffernden Anspruchs vorausgesetzt (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 3a; Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18 -, juris). bb) Zudem wäre die Zurückstellung der Entscheidung hinsichtlich eines geltend gemachten Schmerzensgeldes gem. § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO mit der vom Landgericht gegebenen Begründung unzulässig. cc) Durchgreifend fehlerhaft ist die Adhäsionsentscheidung auch, soweit das Landgericht die Feststellungsansprüche der Nebenklägerin als begründet erachtet hat. Diesbezüglich fehlt es vor dem Hintergrund des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15 -, NStZRR 2016; vom 13. August 2014 - 4 StR 211/14 -, juris; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 567/17 -, juris). Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage sein sollte, ihre Schmerzensgeldforderung oder materielle Schäden zu beziffern. Dies gilt umso mehr, als zwischen Tatbeendigung und Geltendmachung der Ansprüche im Adhäsionsverfahren ein Zeitraum von nahezu zwei Jahren liegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sein könnte, bestehen nicht. Sachliche Gründe, die der Geltendmachung bezifferter Ansprüche entgegenstehen könnten, sind mithin nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist bei der konkreten Art der Schädigung, die nicht in einer schwerwiegenden Körperverletzung besteht, der Eintritt von materiellen oder immateriellen Zukunftsschäden zu erwarten; damit fehlt es auch aus diesem Grund an einem Feststellungsinteresse.
c) Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 4 StR 211/14 -, juris), so dass neben der Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen auszusprechen ist, dass gem. § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (BGH aaO; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 3 StR 567/17 -, juris)."
- 9
- Auch dem schließt sich der Senat an. Der Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben; von einer Entscheidung über den von der Nebenklägerin gegen die Angeklagte A. gestellten Adhäsionsantrag ist ebenfalls abzusehen.
- 10
- V. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels - die Angeklagte A. einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin - zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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- Im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren wäre es unbillig, den Angeklagten oder der Nebenklägerin die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen; bezüglich der den Beteiligten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen ist es angemessen, von ihrer Erstattung abzusehen (§ 472a Abs. 2 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.