Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - 3 StR 517/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Revision, die er auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts stützt und mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
- 2
- I. Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Beschuldigte seit Jahren an einer psychotischen Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie (ICD-10: F20.0); zudem ist er von Cannabinoiden und Amphetaminen abhängig. Deswegen war er unfähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Im Zustand der Schuldunfähigkeit beging der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2016 bis 12. Februar 2017 mehrere strafbare Handlungen; vor allem brach er in eine Wohnung seines Vermieters R. und in eine Berufsschule sowie zweimal in Wohnwagen ein und entwendete Gegenstände. Der Beschuldigte fühlte sich von R. wegen der Miethöhe übervorteilt. Er beleidigte R. und Polizeibeamte. In einem Fall zündete der Beschuldigte in der Wohnung seines Vermieters mit einem Feuerzeug eine Gardine, eine Fahne sowie Heu im Kaninchenstall aus Wut an, um das Wohngebäude niederzubrennen, das er für heruntergekommen und nicht mehr sanierungsfähig hielt. Dabei wusste er, "dass das eine schlimme Straftat sei".
- 3
- II. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar eingangs der Sachverhaltsfeststellungen vor den Einzeltaten ausgeführt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychotischen Störung schuldunfähig (§ 20 StGB) war und infolge dieser krankhaften seelischen Störung die Anlasstaten beging. Indes hat es dies bei den Einzelfällen weder zum Eingangsmerkmal des § 20 StGB noch zum symptomatischen Zusammenhang mit Tatsachen belegt:
- 4
- Bereits die eigene Einschätzung der gewichtigsten Tat, der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), durch den Beschuldigten als "schlimme Straftat" lässt sich nicht mit der vom Landgericht angenommenen Unrechtseinsicht vereinbaren. Wenn es dem Beschuldigten tatsächlich an der Fähigkeit, das Unrecht der versuchten Brandstiftung einzusehen , gefehlt hätte, wäre eine solche Erkenntnis jedenfalls nicht ohne weitere Begründung erklärlich.
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- Im Übrigen hat das Landgericht Beweggründe wie insbesondere Wut über das Erhöhen der Miete festgestellt, die nicht auf wahnhaftes Erleben und ein dadurch motiviertes Handeln schließen lassen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: "1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang besteht, wenn der festgestellte, für die Schuldfähigkeit bedeutsame Zustand des Täters für die Anlasstat kausal geworden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH NStZ-RR 2017, 272, 273; BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - 4 StR 296/18 -, juris Rn. 5). In den Urteilsgründen ist dazulegen, wie sich die festgestellte psychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsicht- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - 4 StR 296/18 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 -, juris Rn. 20, jeweils mwN).
a) Die (Einbruchs-)Diebstahls- und Beleidigungstaten sind im Grundsatz Delikte der allgemeinen Kriminalität, bei denen auch im Falle einer Psychose die Annahme einer aufgehobenen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht unbedingt auf der Hand liegt. Wie vorliegend etwa das Entwenden von Batterien, DVDs, eines Fernglases, einer Kabeltrommel oder des Buches 'Kamasutra' mit einem (nicht näher ausgeführten) Wahnerleben in Verbindung stehen soll, erschließt sich nicht ohne nähere Erörterung. Dies gilt bzgl. Fallakte 2b Fall 6 (UA S. 8) selbst im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte befürchtet haben soll zu 'explodieren', falls er zu Hause festgenommen werde. Auch insoweit fehlt es an Ausführungen dazu, weshalb der Beschuldigte nicht erkannt haben soll, dass das Einsteigen in einen fremden Wohnwagen Unrecht ist.
Gleiches gilt für den Diebstahl aus seiner Berufsschule (Fallakte 1, Fall 4 [UA S. 11]). Selbst die nicht näher belegte Feststellung , der Beschuldigte habe die wahnhafte Idee gehabt, Missstände zu offenbaren, würde nicht erklären, weshalb es dem Beschuldigten erlaubt sein sollte, Bargeld, Getränke und Essen zu stehlen.
b) Im Zusammenhang mit dem (versuchten) Inbrandsetzen der Wohnung seines Vermieters ist ein kausaler Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten ebenfalls nicht belegt. Selbst wenn der Beschuldigte Wahnvorstellungen auch im Hinblick auf seinen Vermieter (Spionage und Nachstellen von Fotographien [UA S. 17]) entwickelt haben sollte, läge ein entsprechender Zusammenhang nicht auf der Hand. Die Strafkammer hat zur Motivation des Beschuldigten festgestellt, er sei zum einen wütend auf seinen Vermieter und zum anderen der Auffassung gewesen, das Haus sei heruntergekommen und nicht zu sanieren (UA S. 9, 12). Dass diese Motivation indessen krankheitsbedingt sein soll, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen , zumal die Kammer die Angaben des Beschuldigten zum Grund für seine Wut, sein Vermieter habe absprachewidrig statt 250 Euro plötzlich 350 Euro Miete verlangt (UA S. 12), weder für widerlegt erachtet noch überhaupt erkennbar geprüft hat. Vielmehr wurden die Angaben des Beschuldigten zu seiner Motivation für nachvollziehbar und glaubhaft befunden (UA S. 12)."
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- III. Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 beschlossen: Der Beschluss vom 11. Dezember 2018 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens auf Seite 3 im dritten Absatz (Rn. 4) wie folgt berichtigt:
"Bereits die eigene Einschätzung der gewichtigsten Tat, der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB), durch den Beschuldigten als 'schlimme Straftat' lässt sich nicht mit der vom Landgericht nicht angenommenen Unrechtseinsicht vereinbaren." Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Leplow
ECLI:DE:BGH:2019:200319B3STR517.18.0
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder - 3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder - 3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).