Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 3 StR 489/15

published on 12/01/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 3 StR 489/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 489/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR489.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1b StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. August 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit im vorbezeichneten Urteil in den Fällen VII. 1-3, 5-7, 9-13, 15-17, 21, 23, 26, 28 und 41 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2014 Einzelstrafen ausgesprochen worden sind; im Umfang dieser Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil aufgehoben in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen; insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, in das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. Juli 2014 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Da einzelne der als selbständige Taten abgeurteilten Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Bewertungseinheiten zusammenzufassen waren, hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Januar 2015 (3 StR 535/14) den Schuldspruch insoweit auf 19 Fälle berichtigt. Die jeweils für den ersten Teilakt der neu gebildeten Bewertungseinheiten ausgesprochenen Einzelstrafen hatte der Senat aufrechterhalten, die für die weiteren Teilakte verhängten Einzelstrafen hatte er in Wegfall gebracht. Unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte der Senat die wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe; insoweit hatte er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt.
3
Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
4
1. In den verbliebenen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle VII. 1-3, 5-7, 9-13, 15-17, 21, 23, 26, 28 und 41 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2014) hat das Landgericht die Einzelstrafen neu bemessen. Es hat dabei übersehen, dass insoweit die vom Landgericht im ersten Durchgang ausgesprochenen Einzelstrafen nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. Der Senat stellt das Verfahren deshalb insoweit ein.
5
2. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Während die neu festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe im Fall 45 keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, können die - infolge der Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2012 (114 Cs 256/12) verhängten - beiden Gesamtstrafaussprüche keinen Bestand haben. Sie missachten die innerprozessuale Bindungswirkung der aufrechterhaltenen Feststellungen: Das Landgericht Mönchengladbach hatte im ersten verfahrensgegenständlichen Urteil vom 4. Juli 2014 hinsichtlich des vorgenannten Strafbefehls festgestellt, dass die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe bereits erledigt sei (dort UA S. 6, 7). Da der Senat die den Gesamtstrafenausspruch jenes Urteils zugrundeliegenden Feststellungen aufrechterhielt, durfte der neue Tatrichter daher nunmehr nicht im Widerspruch zum ersten Urteil feststellen , dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl doch nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vollstreckt sei (UA S. 4). Vielmehr hätte das Landgericht wegen der innerprozessualen Bindungswirkung der alten Feststellungen von einer Erledigung der Geldstrafe vor dem 4. Juli 2014 ausgehen und infolgedessen dem Strafbefehl keine zäsurbegründende Wirkung (mehr) zumessen dürfen, sondern auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen erkennen müssen. Durch den Wegfall der Zäsurwirkung infolge der Bindungswirkung an die ursprüngliche Feststellung der Erledigung der Geldstrafe ist der Angeklagte auch nicht beschwert: Denn zum einen kann damit auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle verfahrensgegenständlichen Einzelfreiheitsstrafen erkannt werden. Zum an- deren wirkt sich die Einbeziehung einer Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung mit anderen Einzelfreiheitsstrafen straferhöhend aus. Beides kann zu einer Erhöhung des Gesamtstrafübels führen (vgl. BGH Beschl. v. 14. März 2012 - 2 StR 547/11 - juris Rn. 22 m.w.N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 21a). Der vorbezeichnete Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO vielmehr dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wobei wegen § 358 Abs. 2 S. 1 StPO zu beachten sein wird, dass die neue Gesamtstrafe wegen Wegfalls der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. September 2012 die Summe der beiden im vorliegenden Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht erreichen darf."
6
Dem schließt sich der Senat an.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
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published on 22/01/2015 00:00

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published on 14/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 547/11 vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2012, an der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.