Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 3 StR 452/13
published on 04/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 3 StR 452/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 4 5 2 / 1 3
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 28. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Strafzumessung durch das Landgericht bemerkt der Senat ergänzend
:
Das Landgericht hat ausgeführt, soweit der vertypte Srafmilderungsgrund
nach § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles hätte
rechtfertigen können, hätte er gemäß § 50 StGB bei der weiteren
Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit hat es
verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur
ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter
auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese
sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen
(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992
- 2 StR 535/92, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5). Mit Blick
auf die weiteren Strafzumessungserwägungen sowie die Höhe der
Strafen, auf die das Landgericht erkannt hat, ist jedoch auszuschließen,
dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Becker Hubert Schäfer
Gericke Spaniol
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StGB
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
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StGB
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.