Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2011 - 3 StR 44/11

published on 06/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2011 - 3 StR 44/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 44/11
vom
6. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2011 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2010 mit Beschluss vom 21. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem die darauf gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts vom 3. März 2011 sowie 5. April 2011 dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden waren. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.
2
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat insbesondere die in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen bemerkt der Senat:
3
Soweit der Verurteilte geltend macht, das Landgericht habe bei der Ablehnung des "Beweisantrags 031" wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache auch die Beweisbehauptung zu seinem Nachteil "entstellt", worauf trotz entsprechenden Revisionsvortrags weder der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift noch der Senat in seiner Entscheidung eingegangen sei, nimmt er lediglich eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung des Inhalts des behaupteten Telefongesprächs vor. Die Annahme des Landgerichts , sinngemäß ergebe sich hieraus, der Verurteilte würde "die Differenz bezahlen" , stellt angesichts der im Antrag zitierten Erklärungen "… ich mach das klar für ihn. Ich selber. … Falls er labert, ich bezahle. … Falls er labert, ich bin so weit, die Sache den Rest zu machen, was er labert" eine mögliche Schlussfolgerung dar. Auch wenn dem nicht der konkrete Betrag von 100.000 € zu entnehmen ist, führt dies zu keinem durchgreifenden Rechtsfehler, da jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung darauf beruht.
4
Vor diesem Hintergrund war der Generalbundesanwalt, der sich mit der Ablehnung dieses Beweisantrags im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gehalten, auch auf diesen Teilaspekt noch näher einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10). Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f.). Becker Pfister Schäfer Mayer Menges
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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published on 11/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss v
published on 10/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 gemäß § 35
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.