Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 440/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.
- 2
- Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen Fällen den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm" in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rdn. 30). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
- 3
- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 4
- Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung jeweils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer Schriften nicht strafschärfend berücksichtigt. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Schäfer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.