Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 440/09

published on 29/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 440/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 440/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
29. Oktober 2009 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Jugendlichen, des sexuellen Missbrauchs
von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von
Jugendlichen in 17 Fällen beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2009 im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von
Jugendlichen in 17 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall, jeweils in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer Schriften" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.
2
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in allen Fällen den Vorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO), weil allein die Bezeichnung "Pornofilm" in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass die Filme sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellten (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rdn. 30). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
3
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4
Der Strafausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornografischer Schriften entfallen wäre. Der für die Strafzumessung jeweils anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Der Tatrichter hat das tateinheitlich ausgeurteilte Vergehen der Verbreitung pornografischer Schriften nicht strafschärfend berücksichtigt. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Schäfer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 04/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalt
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.