Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 430/09

published on 29/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 3 StR 430/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 430/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 einstimmig

beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die "generalpräventiven Überlegungen" des Landgerichts zu Lasten der Angeklagten, "Kurieren und deren Auftraggebern ist nachhaltig vor Augen zu führen, dass das Verbringen von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet ein hohes Strafbarkeitsrisiko einschließt", sind hier zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGH StraFo 2008, 336 m. w. N.). Angesichts der (wiederum) sehr milden Strafe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe für die Einfuhr von rund einem Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 40 % und das Kassieren des Kaufpreises von den Abnehmern) kann der Senat indes ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht.
Zu Recht hat das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angenommen; denn nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die eingetretene Verzögerung des Strafverfahrens ihre Ursache (allein) im Bereich der Strafverfolgungsbehörden: Nach Aufhebung des ersten Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache durch den Senat gingen die Verfahrensakten Ende Juli 2007 bei der Strafkammer ein. Im November 2007 fertigte der damalige Vorsitzende der Strafkammer einen Vermerk, dass "die Vorstellungen zur Strafhöhe von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so weit auseinander liegen, dass eine Verständigung nicht möglich erscheint". Danach fand keine nachhaltige Förderung des Verfahrens mehr statt. Dieses wurde erst ab März 2009 wieder betrieben. Da nur noch die Strafe neu festzusetzen war, ist das schwer verständlich. Dass die Strafkammer die festgestellte Verzögerung von einem Jahr und vier Monaten durch die Anrechnung von sechs Monaten großzügig kompensiert hat, beschwert die Angeklagte nicht (vgl. BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - Rdn. 35 f., insoweit in StraFo 2009, 338 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09 - Rdn. 46 ff. jew. m. w. N.). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 16/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 148/09 vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 89/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlu
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.