Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2009 - 3 StR 425/09

published on 17/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2009 - 3 StR 425/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 425/09
vom
17. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. März 2009 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist - des schweren Raubes (Fall II. 1.), - des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall II. 2.), - des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall II. 3.) sowie - der schweren räuberischen Erpressung (Fall II. 4.). 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, "zweifachen schweren Raubes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruches in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes ohne Erfolg. Zur Beanstandung der Ablehnung von Augenscheinseinnahmen des Standortes bzw. des Balkons der Zeugin M. , der Einholung einer Auskunft des Wetterdienstes und der Einvernahme der Polizeibeamten, die diese Zeugin vernommen haben, bemerkt der Senat ergänzend, dass das Urteil im betroffenen Fall II. 4. der Urteilsgründe auf eventuellen Rechtsfehlern bei der Zurückweisung dieser Beweisanträge nicht beruhen kann. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die in diesem Fall vorhandene Vielzahl eindeutiger Belastungsindizien auch ohne die Angaben der Zeugin M. bereits für sich zu seiner sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten geführt haben.
3
2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht - neben der rechtsfehlerfreien Würdigung dieses Banküberfalls als schwerer Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in zwei tateinheitlichen Fällen - einen weiteren - tateinheitlich begangenen - vollendeten schweren Raub angenommen hat. Diese rechtliche Würdigung wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.
4
a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte von einem der Sparkassenangestellten unter Vorhalt einer Scheinwaffe die Herausgabe von Geld forderte, dann um den Kassentresen herum ging und dort aus einer Schublade die darin befindliche Handgelenkstasche des vorher bedrohten Zeugen an sich nahm, in der sich Schlüssel der Bankfiliale und ein privater TAN-Block befanden. Mit welcher Absicht der Angeklagte die Tasche an sich nahm und was er im Weiteren mit ihr machte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
5
b) Die getroffenen Feststellungen belegen mithin nicht, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich die Tasche und deren - dem Angeklagten ersichtlich unbekannten - Inhalt zuzueignen. Für eine derartige Absicht des Angeklagten ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hatte der Angeklagte die Sparkassenfiliale überfallen, um sich Bargeld zu verschaffen, was er im weiteren Verlauf der Tat auch verwirklichte. Daher liegt es überaus nahe, dass der Angeklagte in der Tasche des Zeugen, die sich zudem im Kassenbereich befand, Geld vermutete und sie deshalb an sich nahm. Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis selbst, sondern allein dessen Inhalt zueignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten wertlosen - Sachen , auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht gerichtet war (vgl. BGH NStZ 2004, 333; Fischer, StGB 56. Aufl. § 242 Rdn. 41 a m. w. N.). Somit belegen die getroffenen Feststellungen lediglich einen versuchten schweren Raub. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen http://www.juris.de/jportal/portal/t/iz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=20&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE038102309&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - hätte verteidigen können (§ 265 StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
6
c) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe). Das Landgericht hat zwar ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte in diesem Fall zugleich drei Tatbestände verletzt hat. Dies trifft indes weiterhin zu. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
7
3. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat der Senat entsprechend des vom Landgericht eingeräumten "Versehens" (UA S. 39) den Schuldspruch dahin abgeändert, dass sich der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der Dresdner Bank an Stelle des ausgesprochenen tateinheitlichen schweren Raubes der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat.
8
Im Übrigen hat der Senat den Schuldspruch übersichtlich neu gefasst und dabei zugleich die Zuordnung der Einzelfälle klargestellt.
9
Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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published on 19/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 494/12 vom 19. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2012 gemäß § 349
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.