Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2000 - 3 StR 414/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG verstoßen , daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ablehnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist, entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-
ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt worden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die 1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gasund Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten verbrannt , der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der
Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich.
(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem Verletzten, seinem Erziehungsberechtigten und seinem gesetzlichen Vertreter und, falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zulassen.
(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.