Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2019 - 3 StR 379/19

bei uns veröffentlicht am10.12.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 379/19
vom
10. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Betruges
zu 2.: Beihilfe zum Betrug
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR379.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 beschlossen :
Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 2. Dezember 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 werden verworfen. Jeder Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 auf die Revision der Verurteilten P. B. das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2019 im sie betreffenden Schuldspruch geändert und ihre weitergehende Revision sowie die Revision des Verurteilten M. B. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wenden sich die Verurteilten mit ihren Anhörungsrügen (§ 356a StPO), mit denen sie früheres Vorbringen wiederholen.
2
Die Rechtsbehelfe sind unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Er hat ihren Revisionsvortrag in vollem Umfang bedacht und gewürdigt , ihn aber nicht für durchgreifend erachtet. Es begründet keine Gehörsverletzung , dass der Senat den Rechtsauffassungen der Revisionen nicht gefolgt ist und sich in den Entscheidungsgründen nicht im Einzelnen mit den Ausführungen der Verurteilten auseinandergesetzt hat. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 3 mwN).
Schäfer Spaniol Hoch
Anstötz Erbguth

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2019 - 3 StR 379/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2019 - 3 StR 379/19 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 171/17 vom 24. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR171.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 201

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

3
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25. September 2017 nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand , dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier auch umfänglich wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22 mwN). Um bei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. Daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 12. Juni 2018 nicht mit allen Verfahrensrügen und dem Inhalt der Gegenerklärung ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte mithin nicht schließen, der Senat habe sein Vorbringen übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3).