Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - 3 StR 374/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteils- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat das Landgericht wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.4. der Urteilsgründe ) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteilsgründe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die für die Versuchstaten (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 3
- Die Strafkammer hat insoweit sowohl bei dem Beschwerdeführer als auch dem Nichtrevidenten auf jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Dabei hat sie das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs u.a. mit der Erwägung verneint, die Taten hätten jeweils nahe vor der Vollendung gestanden. Diese Annahme wird indes durch die Feststellungen nicht belegt. Danach gelang es dem Angeklagten C. und seinen Mittätern im Fall II.2. der Urteilsgründe nämlich bereits nicht, "ein Holzrahmenfenster zu zerschlagen und so" in das Bekleidungsgeschäft "einzubrechen". Schließlich soll die weitere Tatausführung "an dem Umstand, dass massive Stahlgitter vorhanden waren und die aufgrund der verursachten Geräusche alarmierte Polizei sich im Anrücken befand", gescheitert sein. Auch zu Fall II.3. der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten begonnen, ein Fenster mittels eines Brecheisens aufzuhebeln, um in ein Bekleidungsgeschäft einzudringen. Die weitere Tatausführung sei nur deshalb unterblieben, weil die Angeklagten von Zeugen gestört worden seien.
- 4
- Somit ergibt sich nicht, dass die Versuchstaten in ihrer Ausführung bereits eine derartige Nähe zur Tatvollendung erreicht hätten, dass dieser Umstand bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Strafrahmenwahl zu Lasten des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 und vom 26. Juni 2007 - 3 StR 195/07).
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- 2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.
- 6
- 3. Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, da er wegen der nämlichen Versuchstaten unter Zugrundelegung derselben Strafzumessungskriterien wie der Angeklagte C. verurteilt worden ist.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.