Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2004 - 3 StR 371/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. September 2004 ausgeführt: "Der Schuldspruch ist fehlerhaft, da er nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Menschen richtete. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin , die Geschädigte B. , in deren Wohnung aufsuchte. Es kam zum Streit zwischen dem Angeklagten, der Geschädigten B. und deren in der Wohnunganwesenden Bekannten D. R. , in dessen Verlauf er beide Frauen schlug und die Geschädigte B. darüber hinaus würgte und mit einem Messer bedrohte. Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte sodann den Entschluß, beide Geschädigten zu töten, um zu verhindern, dass diese ihn wegen Körperverletzung anzeigten. Zu diesem Zweck stach er zunächst auf die GeschädigteR. ein und brachte ihr vier Stichwunden bei. Als die Geschädigte B. zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihr nach, wollte aber später zu der nach seiner Vorstellung noch nicht lebensgefährlich verletzten, aber hilflos am Boden liegenden Geschädigten R. zurückkehren, um diese endgültig zu töten. Im Hausflur des Mehrfamilienhauses versetzte der Angeklagte der Geschädigten B. in Tötungsabsicht einen Messerstich. Anschließend konnte er von einem Nachbarn überwältigt werden. Die Handlungen zum Nachteil der beiden Geschädigten sind so eng verflochten , dass der Senat trotz der betroffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter natürliche Handlungseinheit annehmen und damit den Schuldspruch wie beantragt ändern kann. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist auch dann möglich, wenn sie sich - wie hier - zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (herrschende Meinung, vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 m.w.N.).
§ 265 StPO ist durch die beantragte Änderung des Schuld spruchs nicht verletzt , da nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können." Dem schließt sich der Senat an. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.