Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2017 - 3 StR 366/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in der Zeit vom 26. Juli bis zum 14. September 2016 in zwölf Fällen von jeweils einem der früheren Mitangeklagten, die ihn mit einer oder mehreren unbekannten Personen in seinem Kiosk aufsuchten, Zigaretten, die ihm in einzelnen Päckchen angeboten wurden und sich in großen Taschen oder Tüten von Supermärkten befanden. Der Kaufpreis pro Päckchen betrug einen Euro weniger als auf der jeweiligen Steuerbanderole ausgewiesen. In acht Fällen betrug der Kaufpreis zwischen 450 und 1.100 €, in vier Fällen ist der von dem Ange- klagten aufgewendete Betrag nicht festgestellt. Die Ankäufe fanden jeweils kurze Zeit nach Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen statt, die den ehemaligen Mitangeklagten vorgeworfen werden.
- 3
- 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist in keinem der Fälle die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei dargetan.
- 4
- Nach § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache - unter anderem - ankauft, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Voraussetzung einer Verurteilung wegen Hehlerei ist mithin die Feststellung einer solchen gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichteten rechtswidrigen Vortat.
- 5
- Daran fehlt es hier, denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die von dem Angeklagten angekauften Zigaretten tatsächlich aus Einbrüchen oder Automatenaufbrüchen oder sonstigen gegen fremdes Vermögen gerichteten Taten stammten. Der Umstand, dass die früheren Mitangeklagten wegen solcher Taten angeklagt sind, vermag eine solche Feststellung nicht zu ersetzen. Die Sache bedarf deshalb umfassend neuer Verhandlung und Entscheidung.
- 6
- 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler gibt dem Senat Anlass, zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hat, das Gericht nicht von der Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und einer diesen tragenden Beweiswürdigung entbindet , soweit dies für den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall bedarf es eines Mindestmaßes an Sorgfalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 169/15, juris Rn. 4).
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.