Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2019 - 3 StR 273/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
a) im Fall 439 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von sechs Monaten für den Angeklagten P. und von achtMonaten für den Angeklagten S. festgesetzt sowie
b) klargestellt, dass im Fall 482 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Jahren für den Angeklagten P. und von zwei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten S. festgesetzt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 501 Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StGB).
- 2
- Allerdings hat das Landgericht versäumt, für den Fall 439 (Tat vom 20. Dezember 2017), in dem es die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt hat, Einzelstrafen festzusetzen. Dies holt der Senat nach (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 162/16, juris Rn. 2 mwN). Die Freiheitsstrafen von sechs Monaten in Bezug auf den Angeklagten P. und acht Monaten in Bezug auf denAngeklagten S. entsprechen den durch die Strafkammer in vergleichbaren Fällen verhängten Strafen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der gegenüber anderen, zu denselben Einzelstrafen führenden Taten deutlich höheren Betäubungsmittelmenge, ist auszuschließen, dass das Landgericht mildere als die festgesetzten Strafen bestimmt hätte.
- 3
- Für den Fall 482 (Tat vom 8. bis 14. Februar 2018) hat das Landgericht hinsichtlich jedes Angeklagten zwei unterschiedliche Einzelstrafen festgesetzt. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, handelt es sich dabei um ein evidentes Fassungsversehen, das der Senat klarstellt. Nach den Maßstäben, welche die Strafkammer der Zumessung der Einzelstrafen zugrunde gelegt und näher aufgezeigt hat, hat mit Blick auf den bei der Tat erzielten Gesamtverkaufserlös von über 800 € einzig eine Einzelstrafe von zwei Jahren (nicht: ein Jahr und sechs Monate) für den Angeklagten P. sowie von zwei Jahren und sechs Monaten (nicht: ein Jahr und zehn Monate) für den Angeklagten S. verhängt werden sollen.
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.