Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 26/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2018 gemäß § 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt, die im Folgenden nicht begründet worden ist. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unzulässig nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 9. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen.
- 2
- Das zulässige, insbesondere die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO einhaltende Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Landgericht hat zurecht die Revision verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden sind (§ 346 Abs. 1 Alternative 2 StPO).
- 3
- Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben konkludent die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist begehren sollte, wäre sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Begründung der Revision nicht binnen der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.