Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2009 - 3 StR 253/09

published on 03/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2009 - 3 StR 253/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 253/09
vom
3. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu I. 2. und II. auf dessen Antrag - am
3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 2008, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue in fünf Fällen unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Freiheitsstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten H. hat es wegen Untreue in 38 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten W. rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte H. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten H. bleibt in vollem Umfang ohne Erfolg.

I.


2
1. Die Verurteilung des Angeklagten W. in den Fällen acht bis elf der Urteilsgründe (Darlehen Alfons S. ) wegen vier jeweils selbständiger Vergehen der Untreue hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit das konkurrenzrechtliche Verhältnis dieser Taten zueinander rechtsfehlerhaft beurteilt.
3
a) Nachdem der Angeklagte dem Zeugen S. ein Privatdarlehen in Höhe von einer Million Euro zugesagt hatte, forderte er den Mitangeklagten H. auf, diesen Betrag von einem Konto der N. GmbH bei der örtlichen Bundesbank, über das dieser im Rahmen der ihm obliegenden "Hartgeldversorgung" der He. GmbH (mit-)verfügungsberechtigt war, in bar abzuheben und an den Darlehensnehmer zu überbringen. Weil der Mitangeklagte äußerte, dass er einen derart hohen Betrag nicht auf einmal entnehmen könne, ohne dass dies auffiele, war der Angeklagte damit einverstanden, dass H. sich die Million durch die Entnahme von mehreren Teilbeträgen verschafft. Daraufhin hob der Mitangeklagte mittels auf dieses Konto gezogener Barschecks zwischen dem 8. Januar 2004 und dem 13. Februar 2004 dreimal 300.000 € und einmal 250.000 € in bar ab. Hiervon übergab der Mitangeklagte am 22. Januar 2004 - an diesem Tag in Anwesenheit des Angeklagten - und am 4. März 2004 jeweils 500.000 € an den Zeu- gen S. . Die übrigen 150.000 € behielt der Mitangeklagte (ohne Kenntnis des Angeklagten W. ) für sich.
4
b) Das Landgericht hat den Angeklagten W. insoweit wegen Untreue in vier Fällen verurteilt. Zwar habe der Angeklagte zunächst den insgesamt auf die Fälle acht bis elf entfallenden Geldbetrag (von einer Million Euro) bei dem Mitangeklagten H. "bestellt". Er habe aber diesem überlassen, in welchen Teilbeträgen er den Gesamtbetrag beschaffte. Der Angeklagte müsse sich daher die Entscheidung des Mitangeklagten, den Betrag in vier Teilbeträgen abzuheben , zurechnen lassen. Ihm sei es gleichgültig gewesen, in welchen Teilbeträgen H. die eine Million an sich brachte. Die Straftaten der Untreue seien schon mit der Einlösung des jeweiligen Schecks und der Übergabe des hierfür erhaltenen Bargeldbetrages an den Mitangeklagten vollendet gewesen.
5
c) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
6
Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktserie ist die Frage der Konkurrenz für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Wenn ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht hat, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; indes werden ihm die Einzeltaten der Mittäter nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 23 m. w. N.). So ist es hier: Der Angeklagte hat seinen (einzigen) Tatbeitrag, der darin lag, dass er den Mitangeklagten anwies, er solle eine Million Euro beschaffen, vor den zu diesem Zweck vorgenommenen vier Einzelabhebungen erbracht. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen acht bis elf der Urteilsgründe der Untreue in vier tateinheitlich begangenen Fällen schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht ent- gegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
7
2. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Im Hinblick auf die vom Landgericht für die Fälle acht bis elf der Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO für das nach Änderung des Schuldspruchs nunmehr gegebene (eine) Vergehen der Untreue in vier tateinheitlichen Fällen eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten fest. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht zugemessenen gleich hohen vier Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
8
Im Hinblick auf den straffen Zusammenzug der gegenständlichen (einmal zwei Jahre und viermal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 (acht Jahre und zweimal drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren sowie wegen der mäßigen Erhöhung der im früheren Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren um ein Jahr, kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallenen drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten aus den verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und sechs Monaten sowie den im Urteil des Landgerichts vom 23. Mai 2007 festgesetzten Einzelstrafen eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

II.


9
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H. erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.