Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 3 StR 239/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 einstimmig
beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist in den Fällen eins bis vier und 26 der Urteilsgründe zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten veranlassten Zahlungen jeweils ein Beiseiteschaffen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellten und als Bankrotthandlungen im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB anzusehen sind. Diese Vorschrift erfordert, dass zwischen Bankrotthandlung und dem Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht; hierfür genügt jedoch nach allgemeinen Grundsätzen, dass die Tathandlung lediglich mitursächlich ist. Wird eine wirtschaftliche Krise des Schuldners durch eine Bankrotthandlung lediglich verstärkt, ist diese nur tatbestandsmäßig, wenn zugleich der Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt verschoben wird (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 180 mwN).
So verhielt es sich hier: Durch den Mittelabfluss im Monat November 2006 in Höhe von 185.600 € bei der D. H. GmbH & Co. KG und in Höhe von 232.580 € bei der D. K. GmbH & Co. KG wurde die Überschuldung der beiden Gesellschaften, die nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jeweils zum 30. November 2006 eintrat, jedenfalls mitverursacht. Denn ohne den Abfluss der genannten Beträge wären die Gesellschaften erst zu einem späteren Zeitpunkt überschuldet gewesen. Dabei hat die Strafkammer zutreffend die beiseite geschafften Beträge bei der Prüfung der Überschuldung der Gesellschaften nicht als Aktiva eingestellt, auch wenn von der P. GmbH in gewissem Umfang Leistungen bezahlt wurden, die für die D. -Gesellschaften erbracht worden waren. Denn durch die Vermögensverschiebung auf die P. GmbH, die selbst keine Ansprüche hatte, wurde der Zugriff der Gläubiger der D. -Gesellschaften jedenfalls erheblich erschwert (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115, 117 mwN).
Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.