Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2008 - 3 StR 229/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und
b) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
- 2
- Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Angeklagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte R. bereits bei der Wegnahme der Geldbörse des Zeugen H. durch den Angeklagten D. die von ihm mitgeführte Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu Gunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst danach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).
- 3
- Dies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten R. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die Waffe spätestens im Anschluss an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen H. damit, der sich seine Geldbörse von dem Angeklagten D. zurückholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung - zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung - ein, was für ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.).
- 4
- Dem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch die Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe erhalten habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht zugerechnet und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen. Hinsichtlich der sich anschließenden räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es hinge- gen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der sukzessiven Mittäterschaft am Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den Zeugen He. entstandene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abgegebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am weiteren Tatgeschehen beteiligte.
- 5
- Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zurechenbar , war wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw.
Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.