Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2017 - 3 StR 224/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR224.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zur Person des Angeklagten nur Feststellungen getroffen, die über die des "angefochtenen" Urteils der 3. Großen Jugendkammer hinausgehen. Es hat damit übersehen, dass das vorangegangene Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2014 mit Beschluss des Senats vom 28. April 2015 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind damit alle Feststellungen aufgehoben worden, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Hierzu gehören auch die Feststellungen zur Person (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 24). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer war somit gehalten, umfassend eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31, 32 mwN).
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da sich aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe noch ausreichende, die Strafzumessung tragende Feststellungen ergeben. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass erhebliche Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht gegeben waren. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.