Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2010 - 3 StR 221/10

published on 19/08/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2010 - 3 StR 221/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 221/10
vom
19. August 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
hier: Revision des Angeklagten U.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 2009, auch soweit es die Angeklagte E. betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert , dass die Angeklagten des Betruges in 408 tateinheitlichen Fällen schuldig sind. Die gegen die Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen werden als Einzelstrafen aufrechterhalten. Von diesen Strafen gelten jeweils drei Monate als vollstreckt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte E. ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten des Betruges in 408 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten U. hat es zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die nicht revidierende Mitangeklagte E. zu einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, dass jeweils drei Monate dieser Strafen als vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der gegen die Mitangeklagte E. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
2
Die Revision des Angeklagten U. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die Entscheidung auf die Mitangeklagte E. zu erstrecken, da das Urteil, soweit es sie betrifft, an demselben sachlich-rechtlichen Mangel leidet (§ 357 StPO). Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Schuldsprüche wegen 408 tatmehrheitlicher Fälle des Betruges haben keinen Bestand. Nach den Feststellungen zogen die Angeklagten "in den meisten Fällen" Mitarbeiter und Bekannte heran, welche die an die Mobilfunkunternehmen gerichteten Anträge nach den Vorgaben des Angeklagten U. unter Verwendung fiktiver Personalien herstellten, unterschrieben und mittels Telefax zur Absendung brachten; die Mitangeklagte E. stellte für die Abwicklung der auf die Erlangung ungerechtfertigter Provisionen gerichteten Geschäfte absprachegemäß das von ihr betriebene Unternehmen zur Verfügung. In welchen Fällen die Angeklagten selbst mit der Herstellung oder der Absendung der Anträge befasst waren, konnte das Landgericht nicht feststellen. Danach ist zugunsten der Angeklagten anzunehmen, dass sie jeweils (nur) einen einheitlichen Tatbeitrag erbrachten, der sich auf die Gesamtheit der von den Mitarbeitern und Bekannten begangenen einzelnen Straftaten erstreckte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, sind ihnen diese Einzeltaten deshalb als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 125/08, NStZ-RR 2008, 275). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab.
4
2. Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen kann der Senat als Einzelstrafen aufrechterhalten. Er schließt aus, dass das Landgericht, hätte es Tateinheit angenommen, auf mildere Strafen erkannt hätte. VRiBGH Becker und RiBGH von Lienen Sost-Scheible befinden sich im Urlaub und sind deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Hubert Mayer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.