Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2003 - 3 StR 221/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in neun Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig ist;
c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Estland erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 2:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer, bandenmäßig begangener räuberischer Erpressung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen versucht" , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe (versuchter Banküberfall am 11. Januar 2001 in F. ) wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, führt die bisher nicht ausreichend geklärte Frage der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk) zur Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO. Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte von der Republik Estland in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage im Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 26. Juni 2001. Darin wird gebeten, den Angeklagten "zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Mai 2001 aufgeführten Straftaten auszuliefern". Dieser Haftbefehl enthält die der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle II. 6. und 7. Die am 11. Januar 2001 begangene Tat ist demgegenüber in einem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 24. April 2001 enthalten, der dem Auslieferungsersuchen lediglich als Anlage beigefügt war und der von der Auslieferungsbewilligung der Republik Estland vom 7. August 2001 nicht in Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Da für den Umfang der Beschränkungen durch den Grundsatz der Spezialität der Wortlaut der Auslieferungsbewilligung des ersuchten Staates maßgeblich ist (BGH, Urt. vom 14. No-vember 1979 - 3 StR 329/79, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 2. Aufl. 1993 Nr. U 26) erscheint zweifelhaft, ob die Auslieferungsbewilligung - auch unter Berücksichtigung des Schweigens der Republik Estland auf eine Nachfrage zur Klärung des Umfangs der Auslieferungsbewilligung - dahin zu verstehen ist, daß sie sich auf den Banküberfall vom 11. Januar 2001 erstreckt. Da der Tatvorwurf nicht ins Gewicht fällt, sieht der Senat von einer weiteren Klärung ab und stellt entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (fünf Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten, zwei Freiheitsstrafen von sechs Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren) aus, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte. II. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der in Estland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Das Landgericht hat die gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung über den Maßstab, nach dem die Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, zwar in den Urteilsgründen getroffen. Diese Entscheidung muß jedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). III. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2003 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Annahme des Qualifikationsmerkmals bandenmäßiger Begehung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bemerkt der Senat ergänzend: Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt noch hinreichend deutlich erkennen , daß der Angeklagte Mitglied einer Bande war, der zu jedem Zeitpunkt mindestens drei Personen angehörten, die sich mit dem Willen verbunden haben , künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (BGHSt 46, 321). Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen P. (UA S. 26), die das Landgericht erkennbar seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Aus ihr folgt weiter, daß die jeweils als "Geldübernehmer" vor der Bank eingesetzte Person "innerhalb der Organisation", in der der Angeklagte und der gesondert abgeurteilte K. eine herausragende Stellung inne hatten, bereits aufgestiegen war und deshalb als Bandenmitglied anzusehen ist. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied bei der räuberischen Erpressung in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Bedrohung des Opfers selbst kann auch durch eine bandenfremde Person ausgeübt werden (vgl. BGHSt 46, 321). Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.