Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - 3 StR 2/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
a) soweit es ihn betrifft, aa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe ; bb) soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist;
b) soweit es den Angeklagten H. betrifft, im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Geldfälschung und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat es wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Geldfälschung in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
- 2
- Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten A. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- I. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten A. ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich hingegen in mehrfacher Hinsicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
- 4
- 1. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe können keinen Bestand haben, weil die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten von einem zu hohen Strafrahmen ausgegangen ist. Sie hat die Einzelstrafen in diesen Fällen jeweils dem "nach §§ 146 Abs. 3, 27 Abs. 2 S. 2, 49 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 146 Abs. 2 StGB" entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsehe. Dabei hat sie nicht bedacht, dass es sich bei der Gewerbsmäßigkeit nach § 146 Abs. 2 StGB um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB handelt, das nur bei dem Täter oder Teilnehmer einer Tat strafschärfend berücksichtigt werden kann, bei dem es tatsächlich vorliegt. Nicht gewerbsmäßig handelnde Beteiligte an einer gewerbsmäßig begangenen Tat können lediglich aus dem Strafrahmen des Grundtatbestands bestraft werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 StR 132/09, juris Rn. 8 mwN zu §§ 180b, 181 siehe auch Fischer , StGB, 63. Aufl., § 28 Rn. 6 mwN). Nach diesen Grundsätzen gilt hier:
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- Das Landgericht hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, es habe bei dem Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht feststellen können, dass dieser in dem Bestreben gehandelt habe, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen ; und damit ein gewerbsmäßiges Handeln verneint. In den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe hat es den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Geldfälschung als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte erkannt habe, dass sich die früheren Mitangeklagten C. und L. durch wiederholte Falschgeldgeschäfte jeweils eine solche Einnahmequelle hätten verschaffen wollen. Damit ist indes ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten selbst gerade nicht belegt. Die Strafkammer hätte deshalb nicht vom Strafrahmen des § 146 Abs. 2 bzw. bei Annahme eines minder schweren Falles von demjenigen des § 146 Abs. 3 Alternative 2 StGB ausgehen dürfen, sondern - wie im Fall II. 1. der Urteilsgründe - den Strafrahmen des § 146 Abs. 1 bzw. denjenigen des § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB zur Anwendung bringen müssen.
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- Die Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen, unter denen sich auch die Einsatzstrafe befindet, führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs.
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- 2. Die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe, die von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen ist, hat hingegen Bestand. Insoweit erweist es sich entgegen dem Revisionsvorbringen insbesondere nicht als rechtsfehlerhaft , dass die Strafkammer den angewendeten Strafrahmen des minder schweren Falles der Geldfälschung nach § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB nicht - erneut - nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Denn den Ausführungen in der Strafzumessung lässt sich nach ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds der Aufklärungshilfe nicht zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre; dessen nochmalige Heranziehung zur Milderung des Strafrahmens des § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB war deshalb nach § 50 StGB nicht möglich.
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- 3. Die Entscheidung der Strafkammer, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es fehle bei dem Angeklagten der Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Anhaltspunkte für einen übermäßigen Drogenkonsum, der seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hätte, lägen beim Angeklagten nicht vor. Insbesondere habe er '- bis auf einzelne Phasen der Arbeitslosigkeit - immer wieder Arbeit als Leiharbeiter in unterschiedlichen Bereichen gefunden' (...). Seine familiären Verhältnisse seien jedenfalls seit 2013 wieder geordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte demgegenüber seit 2007 Betäubungsmittel, was zu finanziellen Schwierigkeiten und der Trennung von seiner Ehefrau führte. Die Vorbelastungen des Angeklagten weisen ebenfalls auf anhaltenden Konsum von Betäubungsmitteln , namentlich Cannabis und Kokain, hin. Dem Mitangeklagten C. habe der Angeklagte berichtet, dass er ein Drogenproblem habe (…). Das Falschgeld (…)habe er u.a. 'zum Erwerb von Drogen' eingesetzt (…). Feststellungen zu den konkreten Konsumgewohnheiten des Angeklagten im Tatzeitraum hat das Landgericht nicht getroffen. Eine Überprüfung der Abgrenzung zwischen einem Hang und einer nicht handlungsleitenden Neigung zum Konsum von Betäubungsmitteln ist anhand der getroffenen Feststellungen nicht möglich. (…) Ein sympto- matischer Zusammenhang zwischen den Taten und einem Hang lässt sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen. Dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht, ist den Urteilsgründen gleichfalls nicht zu entnehmen."
- 9
- Dem schließt sich der Senat an.
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- Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung, nach § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer gegebenenfalls vorzunehmenden Nachholung der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 3 StR 345/13, juris Rn. 4 f.).
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- II. Die Entscheidung war, soweit es den Strafausspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Geldfälschung betrifft, gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken; dies führt bei ihm zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auch bei diesem Angeklagten, der den früheren Mitangeklagten L. lediglich als Freund bei dessen Falschgeldgeschäften begleitete, ist das Landgericht vom Strafrahmen für gewerbsmäßige Geldfälschung ausgegangen, obwohl es bei ihm kein auf Schaffung oder Erhaltung einer Einnahmequelle gerichtetes Handeln festgestellt hat. Auch insoweit hätte die Strafkammer deshalb vom Strafrahmen des § 146 Abs. 1 bzw. von demjenigen des § 146 Abs. 3 Alternative 1 StGB ausgehen müssen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, - 2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder - 3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.