Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - 3 StR 2/12

published on 09/02/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - 3 StR 2/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 2/12
vom
9. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
9. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung früher verhängter Geldstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der - unbeschränkten - Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes ist auch eine Änderung des Schuldspruches nicht veranlasst.
3
Das Urteil hat hingegen keinen Bestand, soweit es das Landgericht unterlassen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: ... "Die getroffenen Feststellungen zum langjährigen Drogenkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind. Der im Jahr 1983 geborene Angeklagte, der wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft ist, nahm erstmals im Alter von 15 oder 16 Jahren Drogen, indem er gelegentlich 'kiffte'. Später konsumierte er Ecstasy und Speed; im Alter von 18 Jahren nahm er erstmals Kokain. Ab seinem 20. Lebensjahr konsumierte er Heroin, das er zunächst rauchte , später spritzte (vgl. UA S. 3 f.). Auch am Tattag spritzte sich der Angeklagte Heroin und trank anschließend nicht unerhebliche Mengen Bier und Wodka. Die erwartete Beute wollten der Angeklagte und der Verurteilte H. L. dazu verwenden, Schulden bei ihrem Dealer zu begleichen und sich neue Drogen zu beschaffen (vgl. UA S. 10). Tatsächlich zahlten sie mit der Tatbeute ihre Drogenschulden und kauften Heroin, das sie sogleich konsumierten (vgl. UA S. 12). Bei der Strafzumessung hat die Kammer dann auch strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte 'hartdrogenabhängig' ist (vgl. UA S. 27 f.). Aufgrund dieser Feststellungen liegt es mehr als nahe, dass bei dem Angeklagten der Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat auf diesen Hang zurückgeht. Die Strafkammer hätte deshalb zwingend prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB vorliegen." ....
4
Dem schließt sich der Senat an. Der Strafausspruch des Urteils ist durch die Teilaufhebung nicht berührt.
Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 17/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 15/12 vom 17. April 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. A
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.