Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 3 StR 196/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
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- Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Unterbringung als verhältnismäßig angesehen, obwohl "die Therapiedauer die [ausgeurteilte] Begleitstrafe voraussichtlich deutlich übersteigen" (UA S. 11) werde.
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- Der in § 62 StGB für die Maßregeln der Besserung und Sicherung ausdrücklich normierte und als allgemeines Rechtsprinzip von Verfassungs wegen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 311 f.) steht einer Unterbringung nicht von vornherein entgegen, wenn die voraussichtliche Unterbringungsdauer die ausgeurteilte Freiheitsstrafe - unter Umständen auch deutlich - übersteigt. Die Ablehnung einer Unterbringung allein mit der Erwägung , die Höhe der Begleitstrafe bliebe zeitlich hinter der prognostischen Unterbringungsdauer zurück, wäre vielmehr rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 158/11, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2017 - 1 Ss 11/17, juris Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, NStZ-RR 2015, 24, 25; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 64 Rn. 24a, § 67 Rn. 22; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 60; Schönke/Schröder /Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 62 Rn. 1, 6; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 67 Rn. 4; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 64 Rn. 43).
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- 1. Der Sinn und Zweck des Maßregelrechts sowie die Zweispurigkeit des Sanktionensystems sprechen dagegen, eine die Strafe übersteigende Unterbringungsdauer von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen.
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- Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen schuldangemessener Strafe einerseits sowie selbständigen Maßnahmen wie etwa der Unterbringung andererseits , die zur Besserung des Täters und zur Sicherung der Allgemeinheit zur Vermeidung künftiger Rechtsgutsverletzungen erforderlich sind. § 64 StGB ist somit ein Reaktionsmittel präventiver Natur, das nicht als Antwort auf eine Tat angeordnet wird, sondern aus Anlass einer solchen mit Blick auf die aus ihr hervorgehende Gefahr weiterer Straftaten des Täters, und damit konzeptionell von der individuellen Schuld des Täters unabhängig (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, 4/91 und 2 BvR 1537/88, 400/90, 349/91, 387/92, BVerfGE 91, 1, 31 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2017 - 1 Ss 11/17, juris Rn. 20; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 38 ff. Rn. 22; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., Vor §§ 61 ff. Rn. 2 ff.). Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit kann deshalb nicht allein die Höhe der ausgeurteilten - gerade nach der Schuld des Täters bemessenen - Strafe sein.
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- 2. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 62 StGB ist Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht allein die Bedeutung der vom Täter begangenen Taten. Neben diesen sind zudem diezu erwartenden Taten und der Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr in den Blick zu nehmen. An anderer Stelle hat der Gesetzgeber ebenfalls keine Regelung getroffen, die eine Unterbringung für unverhältnismäßig erklären würde, sofern ihre Dauer die Höhe der Begleitstrafe deutlich übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 2 StR 158/11, juris).
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- 3. Dies entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 42a Abs. 2 StGB aF (s. 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl. I S. 645, 649), der Vorgängernorm des § 62 StGB, soll das Gericht "bei der Anwendung des Absatzes 2 […] eine Gesamtwürdigung der im Gesetz bezeichneten Merkmale vornehmen", wobei "der Umstand, daß für die Zukunft Taten von besonderer Schwere zu erwarten sind, die Anordnung der Maßregel auch dann rechtfertigen [könne], wenn die bisherigen Taten für sich betrachtet weniger gewichtig erscheinen" (BT-Drucks. V/4094, S. 17). Hiernach soll die Schwere der Anlasstat im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung lediglich einen von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten darstellen, eine Unterbringung also gerade nicht von vornherein bei weniger gewichtigen Straftaten und einer sich daraus ergebenden Verurteilung zu einer die voraussichtliche Unterbringungsdauer unter Umständen deutlich unterschreitenden Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1971 - 2 StR 82/71, BGHSt 24, 134, 135 f.; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 64 Rn. 22).
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- 4. Schließlich kann eine Unterbringung selbst neben einem auf Schuldunfähigkeit beruhenden Freispruch (SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 64 Rn. 25) angeordnet werden, so dass § 64 StGB auch Fälle erfasst, in denen keine Strafe vollstreckt wird. Dann aber ist eine Unterbringung erst recht nicht deshalb unverhältnismäßig, nur weil der Angeklagte zugleich zu einer lediglich relativ niedrig bemessenen Freiheitsstrafe verurteilt wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2017 - 1 Ss 11/17, juris Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 32 Ss 83/14, NStZ-RR 2015, 24, 25).
Berg Anstötz
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.