Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 3 StR 167/14

published on 20/01/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 3 StR 167/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 6 7 / 1 4
vom
20. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme
dient, u.a.
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten M. vom 5. Januar 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2013 mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
2
Diese erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 6. Juni 2014 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2014 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch ausführlich begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
In der Sache läuft das Vorbringen des Verurteilten darauf hinaus, seine Rechtsauffassung zur Sachrüge müsse übergangen worden sein, weil der Senat sich ihr nicht angeschlossen oder sie nicht wenigstens ausführlicher beschieden habe. Insoweit gilt:
4
Dass der Senat bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet eine Gehörsverletzung nicht (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris). Er hat in den Gründen der Revisionsentscheidung zudem zu beiden von der Anhörungsrüge angesprochenen Fragen ausdrücklich eine andere Auffassung vertreten, sie also nicht übergangen.
5
Einer ausführlicheren Begründung hinsichtlich der an die Benachrichtigungsschreiben des BAFA zu stellenden Anforderungen bedurfte es ebenfalls nicht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorgesehen, weil sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe in aller Regel bereits aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergeben (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484). Angesichts dessen war schon die ausführliche Begründung des Generalbundesanwalts, die der Senat ersichtlich geteilt hat, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend.
6
Soweit der Verurteilte offenbar meint, die Verwerfung seiner Revision durch den Senat sei rechtsfehlerhaft gewesen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (BGH aaO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.