Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 149/12
published on 19/06/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 149/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 6. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte M. beanstandet, das Landgericht habe jeweils
gegen § 261 StPO verstoßen, indem es zur Widerlegung des vom Mitangeklagten
S. behaupteten Alibis den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung
eingeführten Schriftsatz des früheren Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 3. Mai
2011 herangezogen und dem (verlesenen) Protokoll über die Durchsuchung der
Wohnung des Angeklagten S. einen anderen als den tatsächlichen Inhalt
beigemessen habe, bleiben diese Rügen auch deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil
auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen könnte.
Becker Pfister Hubert
Mayer Spaniol
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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published on 16/08/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 149/12 vom 16. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2012 beschlossen : Die Anhörungsrüge gegen den Bes
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.