Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe der vom Angeklagten aus seinem Betäubungsmittelhandel erzielten Erlöse von insgesamt 25.600 € angeordnet.
- 2
- Der Ausspruch über den Verfall hat auf die vom Angeklagten in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Gastwirtschaft , die seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlossen werden musste. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des erlangten Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen aufwändigen Lebensstil gepflegt hatte. Dagegen spricht nicht von vornherein, dass der Angeklagte einige Jahre vor der Hauptverhandlung von seinem früheren Arbeitgeber eine Abfindung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen - unrentablen - Kunststoffhandel betrieben hatte.
- 3
- Das Landgericht hätte daher unter den gegebenen Umständen nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144). Die im angefochtenen Urteil zur Verfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörterungsmangel nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen dürfen diesen nicht widersprechen.
- 4
- Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hubert Schäfer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.