Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2019 - 3 StR 11/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 beschlossen :
Der Antrag des Verurteilten vom 4. November 2019 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2019 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 4. November 2019, mit dem er einen "Antrag nach § 356a StPO bei einer neuerlichen Gehörsverletzung" stellt und zugleich seine vormalige Anhörungsrüge ergänzend begründet.
- 2
- Der Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge verworfen worden ist, ist nicht statthaft und somit unzulässig (s. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12, juris Rn. 6).
- 3
- Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mit einer Bescheidung rechnen kann. Gleiches gilt für an den Senat, einzelne Senatsmitglieder oder die Geschäftsstelle gerichtete Auskunftsersuchen und Erinnerungsschreiben.
Tiemann Berg
Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.