Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 3 StR 103/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
- 2
- Der Schuldspruch hat keinen Bestand.
- 3
- 1. Der Angeklagte erwarb für den Geschädigten auftragsgemäß auf ei- gene Rechnung sechs Gramm Marihuana für 50 € sowie Alkohol und Zigaretten für 30 €. Die Zusage, dem Angeklagten diese Auslagen zu erstatten, hielt der Geschädigte nicht ein. Bei einem zufälligen Treffen verlangte der Angeklagte die Zahlung. Der Geschädigte erklärte indes, er schulde dem Angeklagten nichts. Hierauf zog der Angeklagte ein Messer hervor, wiederholte seine Zahlungsaufforderung und stach gezielt gegen den Bauch des Geschädigten. Dieser konnte das Messer abwehren und erlitt deshalb lediglich eine Schnittverletzung an der rechten Hand sowie eine oberflächliche Schnittwunde im Bauchbereich. "Der Angeklagte flüchtete."
- 4
- 2. Dies trägt in zweifacher Hinsicht nicht die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
- 5
- a) Schon die nach diesen Vorschriften erforderliche finale Verknüpfung der verübten Gewalthandlung mit der erstrebten Vermögensverfügung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, juris Rn. 8) ist nicht hinreichend belegt. Der Angeklagte stach unvermittelt zu und flüchtete danach. Welche Zwangswirkung auf den Geschädigten von dem Einsatz des Messers ausgehen sollte, lässt das Landgericht offen. Zwar verband der Angeklagte das Zustechen mit einer weiteren Zahlungsaufforderung. Allein dies belegt aber angesichts der sofortigen Flucht nicht hinreichend, dass der Angeklagte den Geschädigten etwa in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzen und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte.
- 6
- b) Von seinem Ansatz her wäre das Landgericht überdies zu einer Auseinandersetzung damit gehalten gewesen, ob der fliehende Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab und so strafbefreiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zurücktrat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Was den Angeklagten zur Flucht bewog und welche Vorstellungen er dabei in Bezug auf die weitere Durchsetzung der von ihm erhobenen Zahlungsansprüche hatte, ist nicht festgestellt.
Mayer Gericke
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Annotations
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.