Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2013 - 2 StR 82/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Geldfälschung in vier Fällen, davon drei gewerbsmäßig begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; den Angeklagten M. hat es wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, davon eine begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des sichergestellten Falschgeldes in Höhe von 75.810 € angeordnet.
- 2
- 1. Die Revision des Angeklagten M. führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
- 3
- Nach den zu II. 3. und II. 6. getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte M. anlässlich der Falschgeldgeschäfte am 17. Februar (II. 2.) und am 20. März 2012 (II. 5.) mit seinem Pkw im Straßenverkehr, obwohl ihm zuvor die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen worden war. Danach überschnitten sich die Ausführungshandlungen teilweise, so dass die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit denen der gewerbsmäßigen Geldfälschung jeweils in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl. § 52 Rn. 20).
- 4
- Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
- 5
- Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen II. 3. und II. 6. verhängten Einzelstrafen. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bedarf es nicht. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und des unveränderten Schuldgehalts der Taten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
- 6
- Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
- 7
- 2. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten O. ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Fischer Appl Schmitt Ott Zeng
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.