Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 2 StR 610/13

published on 18/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 2 StR 610/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 6 1 0 / 1 3
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 gemäß
§ 206 a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen.

Gründe:

1
Das Verfahren war nach § 206 a StPO einzustellen, nachdem der Angeklagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013 verstorben ist (BGHSt 45, 108).
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Soweit nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser, dass das Rechtsmittel des Angeklagten lediglich im Strafausspruch Erfolg gehabt hätte. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott
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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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published on 15/03/2016 00:00

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Annotations

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.