Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2013 - 2 StR 578/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, der Adhäsionsklägerin 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen; hierauf seien "bereits geleistete Zahlungen anzurechnen". Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Antrag im Adhäsionsverfahren; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Ausspruch über den Adhäsionsantrag ist nicht vollstreckbar, weil im Urteilstenor unklar bleibt, welcher Betrag beizutreiben sein soll. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Zahlungen erbracht; es bleibt aber offen, wann und in welchem Umfang dies geschehen und dadurch Erfüllung der Hauptforderung eingetreten ist. Auch die Zinsforderung (zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen Hartmann NJW 2004, 1358 ff.) lässt sich anhand des Urteils nicht bestimmen.
- 3
- Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 603/12).
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.