Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2000 - 2 StR 541/99
published on 29/03/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2000 - 2 StR 541/99
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 541/99
vom
29. März 2000
in der Strafsache
gegen
hier:
1.
2.
wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verurteilten
L. -L. D. und R. D. und des Generalbundesanwalts am 29.
März 2000 beschlossen: Eine Erstreckung der auf die Revisionen der Angeklagten Dr. M. –E. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 ergangenen Senatsentscheidung vom 26. Januar 2000 (Schuldspruchänderung und Aufhebung im Strafausspruch) auf die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht.
Gründe:
Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Ä nderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. A. § 357 Rdn. 20, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Kleinknecht /Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42, offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor. Da die Revisionen der Angeklagten Dr. M. –E. und B. aufgrund unzulänglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseitebegründet waren, die das Tatgericht für jeden Tatbeteiligten individuell zu prüfen hatte, ist ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung eine Aufhebungserstreckung nicht vorgenommen.
Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
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published on 25/11/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 6 0 8 / 1 2 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.