Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2011 - 2 StR 458/10
published on 26/01/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2011 - 2 StR 458/10
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2
StPObeschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 2. März 2010 werden mit der Maßgabe, dass die in den Niederlanden
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte
Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan Fischer Appl
ist wegen Eintritts in den Ruhestand
an der Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer
Herr RiBGH Dr. Eschelbach ist wegen Ott
Erkrankung an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Fischer
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 458/10 vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 26. Januar 2011 in der Sitz
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