Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2004 - 2 StR 458/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreib ens mit Kokain in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von beiden Wahlverteidigern wurde rechtzeitig Revision eingelegt, von Rechtsanwalt G. auch rechtzeitig mit der Sachrüge begründet. Dieser hat nach Ablauf der Frist auch die Verletzung formellen Rechts gerügt. Rechtsanwalt E. hat verspätet die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13. Oktober 2003 di e Revision des Angeklagten, soweit sie von Rechtsanwalt E. (Freiburg) eingelegt wurde , als unzulässig kostenpflichtig verworfen. Hiergegen hat Rechtsanwalt E. binnen Wochenfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlu ßformel ersichtlichen geringen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwerfen. Auch wenn die Revision des Angeklagten von zwei Verteidig ern eingelegt und begründet wurde, handelt es sich doch um ein einheitliches Rechtsmittel. Da dieses Rechtsmittel von Rechtsanwalt G. form- und fristgerecht mit der Sachrüge begründet wurde, kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholungvon Verfahrensrügen nicht in Betracht. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß hier kein Fall gegeben ist, der zu einer Ausnahme drängen würde. Der Fall, daß zwei Verteidiger gleichzeitig tätig sind , ist nicht anders zu beurteilen, wie ein Tätigwerden nacheinander (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 2 StR 75/02; BGH, Beschluß vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02; BGH, Beschluß vom 19. November 2002 - 3 StR 372/02 und BGH, Beschluß vom 7. März 2003 - 2 StR 475/02). Die Verfahrensrügen, die nach Prüfung durch den Senat auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätten, sind danach - weil verspätet - unzulässig erhoben.
III.
Der Beschluß des Landgerichts vom 13. Oktober 2003 war au fzuheben. Da es sich um ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagte n handelt, war der Tatrichter nicht befugt, einen Teil der Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.IV.
Die Urteilsformel war dahin zu ergänzen, daß die in d ieser Sache im Vereinigten Königreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung im Vereinigten Königreich - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5StR 33/97 = NStZ 97, 327; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01 und vom 26. September 2001 - 2 StR 368/01) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
V.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 9. Mai 2001 - 2 StR 130/01). Bode Otten Rothfuß Fischer RoggenbuckmoreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.