Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - 2 StR 452/19

published on 21/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - 2 StR 452/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 452/19
vom
21. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 3. Juli 2019 zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstanden besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt
Vorinstanz:
Kassel, LG, 02.07.2019 - 3650 Js 17155/18 11 KLs


ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR452.19.0

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published on 26/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 190/19 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR190.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
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