Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2017 - 2 StR 449/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rügen des Angeklagten U. im Hinblick auf die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts vom 22. Februar 2011 – 5/06 KLs 3440 Js 224218/07 – gehen fehl. Die Eignung früherer Einzelstrafen zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe richtet sich nach der Vollstreckungssituation zurzeit des ersten Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4; Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZRR 2012, 106). Im Urteil des Landgerichts vom 9. Juni 2015 – 5/29 KLs 7310 Js 247307/09 (8/13) – war die Einbeziehung möglich. Der Straferlass durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Oktober2016 – 5/06 KLs 3440 Js 224218/07 (19/10) – ist gegenstandslos.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Zeng Grube
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.