Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - 2 StR 445/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 1. mit dessen Zustimmung und zu Ziffern 2.c und 3. auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten H. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
c) Die weiter gehende Revision des Angeklagten H. wird verworfen. 3. Die Revisionen der Angeklagten S. , M. , Sc. und R. werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch nach der Beschränkung der Strafverfolgung dahin ge- ändert, dass der Angeklagte S. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln , der Angeklagte M. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist. Die Angeklagten S. , M. , Sc. und R. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Den Angeklagten H. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat das Landgericht wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten Sc. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten R. hat es wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 25 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge, die Revision des Angeklagten R. auch mit Verfahrensbeanstandungen. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Seine weitergehende Revision und – nach teilweiser Verfahrensbeschränkung – die Revisionen der anderen Ange- klagten sind unbegründet.
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich die Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten H. – in den Jahren 2009 und 2010 zumindest zeitweise in der Justizvollzugsanstalt D. in Haft. Dort bestand eine verfestigte Bandenstruktur unter einer Reihe von Gefangenen , die aus der ehemaligen Sowjetunion stammten. Kennzeichnend dafür waren das Beherrschen der russischen Sprache, das Bestehen eines starken Zusammenhalts der bandenangehörigen Gefangenen, der auch nach der Entlassung aus der Haft fortbestand, und die soziale Abgrenzung gegenüber Nichtmitgliedern der Bande. Die Bande beschaffte durch Mittelsmänner außerhalb der Justizvollzugsanstalt Drogen, die entweder durch Wurf über die Außenmauer der Anstalt oder durch Einschmuggeln bei Besuchen eingebracht, aus einer gemeinsamen Kasse bezahlt und zum Teil zum Eigenkonsum überlassen , im Übrigen mit Gewinn an andere Gefangene verkauft wurden. Es kam zur Tatbegehung im Rahmen der Bandenstruktur in 51 Fällen, an denen die Beschwerdeführer und die nicht revidierenden Angeklagten in unterschiedlichem Umfang beteiligt waren.
- 3
- In einem weiteren Fall wurde der nicht inhaftierte Angeklagte H. am 27. Juni 2010 bei einer Fahrzeugkontrolle im Besitz von 60 Subutextabletten angetroffen, die zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen waren. Insoweit ist ein Zusammenhang mit dem Drogenschmuggel in die Justizvollzugsanstalt nicht festgestellt.
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- 2. In drei Fällen, an denen der Angeklagte S. beteiligt war (Fälle 45, 49, 50 der Urteilsgründe) und in einem Fall, an dem der Angeklagte M. beteiligt war (Fall 51 der Urteilsgründe), wurde die Drogenlieferung bei dem Versuch sichergestellt, sie durch Wurf über die Mauer oder Einschmuggeln durch einen Besucher in die Justizvollzugsanstalt zu bringen, so dass die Angeklagten S. und M. nicht die Verfügungsgewalt darüber erlangten. Insoweit ist der tateinheitlich angenommene Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum nicht vollendet worden.
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- Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass der Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln in diesen Fällen entfällt. Es ist auszuschließen, dass sich dieser Wegfall des tateinheitlichen Vorwurfs bei der Entscheidung des Landgerichts auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
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- 3. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln im Fall 50 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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- In diesem Fall initiierte der inhaftierte Angeklagte S. nach den Feststellungen die Beschaffung und das Einschmuggeln von 20 Subutextabletten durch Mittelspersonen außerhalb der Justizvollzugsanstalt. Der Angeklagte H. begleitete den Mitangeklagten K. bei der Übergabe dieser Tabletten an eine Frau, die sie als Besucherin eines Mitgefangenen in die Justizvollzugsanstalt bringen sollte.
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- Den Urteilsgründen ist - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte H. , der nur in diesem Fall wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde, seinerseits in die Bande einbezogen war. Die Bandenmitgliedschaft ist aber ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das auch in der Person eines Teilnehmers gegeben sein muss (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 3 StR 24/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 1 Bandenmitglied 1).
- 9
- Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, da nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann, aus denen sich die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten H. ergibt. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.