Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 2 StR 44/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 21. Oktober 2014 zugestellt. Gegen den Verwerfungsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wendet sich der Verurteilte mit seiner am 27. Oktober 2014 eingegangenen Anhörungsrüge.
- 2
- Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- 3
- Die behauptete Zusage des Senats, keine Entscheidung in der Sache zu treffen, ohne zuvor nochmals mit Herrn Rechtsanwalt R. Kontakt aufzunehmen und diesem die Möglichkeit zu geben, zur erhobenen Sachrüge ergänzend vorzutragen, ist nicht erfolgt. Auch Hinweise aus dem Senat zu den Erfolgsaussichten der Revision hat es nicht gegeben.
- 4
- Ungeachtet dessen hätte die Anhörungsrüge auch deswegen keinen Erfolg gehabt, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 173/08; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 105/10). Das Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge, mit dem insbesondere die Verurteilung wegen Betrugs angegriffen wird, ist - soweit es den durch das Landgericht Bonn getroffenen Urteilsfeststellungen widerspricht - im Rahmen der Sachrüge unbeachtlich. Im Übrigen zeigen die Ausführungen keinen Rechtsfehler des Urteils auf.
- 5
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.