Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2011 - 2 StR 411/11
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Diebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten ver- hängt und die Einziehung seines Kraftfahrzeugs angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 669/10 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe aufgehoben. Insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat erneut eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt, die es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs auf zehn Monate reduziert hat, und wiederum das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde und mit Verfahrensrügen.
- 2
- Soweit der Beschwerdeführer für die Nachholung weiterer Verfahrensrügen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, bleiben seine Anträge vom 4. und 8. August 2011 ohne Erfolg. Ist die Revision, wie hier, zumindest mit der Sachrüge bereits in zulässiger Weise begründet worden, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrügen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2011 erläuterten Gründen nicht ein.
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- Aufgrund der zulässigen Revision ist das angefochtene Urteil dahin abzuändern , dass der Maßregelausspruch und der Ausspruch über die Einziehung entfallen. Über beides ist bereits im ersten Urteil entschieden worden, das insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dem erneuten Ausspruch steht diese Rechtskraft entgegen, weshalb er aufzuheben ist. Das Verschlechterungsverbot hindert den Senat nicht daran. Der neue Maßregelausspruch hat zwar die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Blick auf den Zeitablauf seit dem ersten Urteil um acht Monate gekürzt. Ein entsprechender Zeitablauf ist aber auch bei der Bestimmung der Restdauer der ursprünglich bestimmten Sperrfrist zu berücksichtigen. Die im ersten Urteil verhängte Sperre begann gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der (Teil-) Rechtskraft am 10. März 2011; seither sind ebenfalls mehr als acht Monate verstrichen.
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- Im Übrigen ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2011 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.