Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2004 - 2 StR 398/04
published on 20/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2004 - 2 StR 398/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 398/04
vom
20. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 13. September 2004 ausgeführt, daß weder ein Verfahrenshindernis noch ein Verfahrensfehler vorliegt. Auch der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.Die Strafzumessung ist allerdings rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter hat sowohl bei der - allerdings naheliegenden - Verneinung minder schwerer Fälle als auch bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens entscheidend zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, daß die Geschädigte "zum Tatzeitpunkt 12 Jahre und zwei Monate alt, mithin noch sehr jung war" (UA S. 8). Das ist hier fehlerhaft. Der Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jahre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.). Dazu aber fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Feststellungen. Auch die Strafzumessung stellt insoweit nur allgemein darauf ab, daß in diesem Lebensabschnitt der Entwicklungsprozeß sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen ist (UA S. 8). Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes war das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB und kennzeichnet nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1987 - 2 StR 641/86). Der Senat sieht aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Sowohl die ausgeworfenen Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten als auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten rechtfertigen sich schon deshalb ohne weiteres, weil die gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgten Taten in
den konkreten Fällen in die Nähe der Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung (vgl. auch UA S. 7 unten) kamen. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
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StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d
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StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d
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published on 08/10/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 379/13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführe
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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.