Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2011 - 2 StR 376/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die sich zutreffend aus den Urteilsgründen ergebende Dauer des Vorwegvollzugs der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der sich anschließenden Unterbringung im Tenor berichtigt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft von dem vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe in Abzug gebracht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 487/09).
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.