Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 2 StR 340/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision der Nebenklägerin durch Beschluss vom 8. Dezember 2016 verworfen. Mit einem am 9. Januar 2017 eingegangenen Schreiben erhebt die Nebenklägerin "Widerspruch" gegen den Senatsbeschluss und behauptet, sie sei gegen ihren Willen zur Nebenklägerin erklärt worden und tatsächlich nicht nachweisbar das Tatopfer gewesen.
- 2
- Die Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO auszulegen. Diese ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Nebenklägerin keine Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem behaupteten Fehler glaubhaft gemacht hat (§ 356a Satz 3 StPO). Angaben hierzu und deren Glaubhaftmachung sind aber erforderlich, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Rechtsbehelf in der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10). Dies lässt sich auch nicht aus dem aktenkundigen Ablauf entnehmen, der eine Verspätung der Anhörungsrüge nahelegt.
- 3
- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Appl Eschelbach Bartel Wimmer Grube
Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.