Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - 2 StR 27/14

published on 20/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - 2 StR 27/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 2 7 / 1 4
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen
Antrag - am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Oktober 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
2
Die hiergegen gerichtete, mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch und zur Adhäsionsentscheidung ohne Erfolg. Das Rechtsmittel führt allerdings zur Aufhebung des Strafausspruchs.
3
1. Nach den Feststellungen unterhielt die Tochter des Angeklagten ohne dessen Wissen mit dem verheirateten Nebenkläger eine Beziehung, die von aggressiven Streitigkeiten geprägt war. Aufgrund gravierender körperlicher Misshandlungen kam es im Dezember 2012 zur vom Nebenkläger nicht akzeptierten Trennung. Dieser stellte der jungen Frau, die zwischenzeitlich zu ihren Eltern geflüchtet war und von dem Verhältnis berichtet hatte, nach und drohte, sie aufzusuchen, "dann würde Blut fließen und beider Leben werde zerstört." Am 3. Januar 2013 fuhr der Nebenkläger nach Gießen, um dort eine Aussprache - auch mit den Eltern - herbeizuführen. Von unterwegs kam es zu telefonischen Kontakten mit dem auf seiner Arbeitsstelle befindlichen Angeklagten, wobei der Nebenkläger sehr aufgebracht war und damit drohte, die Kinder des Angeklagten umzubringen sowie dessen Haus anzuzünden. Der Angeklagte, der diese Drohungen ernst nahm, zumal seine Tochter von den vorausgegangenen Gewalttätigkeiten ihr gegenüber berichtet hatte, entschloss sich nach Hause zu fahren, um nach dem Rechten zu sehen. Um bei einer möglichen Konfrontation mit dem Nebenkläger vorbereitet zu sein, bewaffnete er sich unter anderem mit einer mit zwei Patronen geladenen scharfen Pistole. Auf dem Weg nach Hause bemerkte er das an einer Tankstelle abgestellte Fahrzeug des Nebenklägers. Der Angeklagte stieg aus und traf in unmittelbarer Nähe des Tankstellengeländes auf den unbewaffneten Nebenkläger. Beide standen sich in einer Entfernung von 10 bis 20 Metern wild gestikulierend gegenüber. Es kam zu einem in türkischer Sprache geführten Wortgefecht, in dessen Verlauf der Angeklagte seine Pistole zog und mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schuss abgab, der den Nebenkläger in die Brust traf. Das Geschoss verfehlte Herz und Aorta nur knapp und blieb im linken Lungenunterlappen stecken. Scheinbar unbeeindruckt drehte sich der Nebenkläger um und ging zurück zu seinem Auto. Auch der Angeklagte, der keine Trefferwirkung wahrgenommen hatte, ging, obwohl ihm eine weitere Schussabgabe möglich gewesen wäre, zurück zu seinem Fahrzeug. Der Nebenkläger erlitt durch den Schuss einen Pneumothorax, das Geschoss musste ihm während eines neuntägigen stationären Krankenhausaufenthalts operativ entfernt werden.
4
2. Das Landgericht hat - rechtsfehlerfrei - angenommen, der Angeklagte sei gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB strafbefreiend vom versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten und hat diesen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB in Tateinheit mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dabei hat die Strafkammer den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach dieser Vorschrift verneint.
5
3. Der Strafausspruch hat aufgrund der Nichtabhandlung der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB keinen Bestand.
6
Zwar hat die Strafkammer berücksichtigt, dass der Angeklagte aus Angst und Wut über das Verhalten des Nebenklägers, der gegenüber seiner Tochter übergriffig geworden war und seine Familie bedrohte, in einer besonderen Stresssituation gehandelt hat. Sie hat jedoch nicht erörtert, ob das vorangegangene Verhalten des Nebenklägers die Voraussetzungen des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB erfüllt. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB auch im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles gebietet, wenn dem nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (BGH, StraFo 2012, 24; NStZ-RR 2012, 277; 308).
7
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 224 Abs. 1 StGB vorgenommen und dann seiner Strafzumessung gegebenenfalls den Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG zugrunde gelegt hätte, wenn es die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB geprüft und bejaht hätte.
Fischer Appl Schmitt Ott Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 09/04/2019 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.