Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2019 - 2 StR 257/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte am 31. Januar 2017 von einer unbekannten Person 33 g Kokain, das teilweise zum Eigenkonsum, aber auch zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt war. 2,96 g Kokain verkaufte er am 1. Februar 2018 an den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. . Bei einer am gleichen Tag in der Wohnung des Angeklagten durchgeführten Durchsuchung wurden unter anderem auf dem vor einer Couch stehenden Wohnzimmertisch 30,22 g Kokain (Wirkstoffgehalt 25,26 g KHC), 111,6 g Marihuana (Wirkstoffgehalt 7,01 g THC) und 91,79 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 18,26 g THC) aufgefunden, die der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern wollte. In einer offenen Plastikkiste, die von der Couch aus ohne weiteres erreichbar war, befand sich ein funktionsfähiger Elektroschocker.
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- 2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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- 3. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2019 ausgeführten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
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- Zwar sind die Urteilsgründe insofern unklar, als das Landgericht hinsichtlich des vom Angeklagten erworbenen und sodann sichergestellten Kokains von einem teilweisen Eigenkonsum ausgeht, sich aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe Feststellungen zum Umfang der danach verbleibenden Handelsmenge nicht entnehmen lassen. Gleichwohl hat die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) angesichts der im Übrigen sichergestellten Betäubungsmittelmengen Bestand. Von einer Ergänzung des Schuldspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150) sieht der Senat ab, da den Feststellungen nicht zu ent- nehmen ist, ob der Eigenkonsumanteil die nicht geringe Menge übersteigt oder nicht.
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- 4. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zugunsten des Angeklagten wertet die Strafkammer unter anderem, dass der Schwellenwert zur nicht geringen Menge bezüglich des Kokains lediglich um das Fünffache überschritten wurde, zu Lasten allerdings, dass Verfahrensgegenstand mehrere , hinsichtlich des Kokains auch sogenannte harte Drogen waren. In der Zusammenschau dieser Erwägungen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafkammer der beabsichtigte teilweise Eigenkonsum des Angeklagten aus dem Blick geraten und sie daher hinsichtlich des zur Aburteilung gelangten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist und dass sich dies – wenn auch vielleicht nur geringfügig – zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
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- 5. Der Rechtfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2017 in eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe zu prüfen.
Eschelbach Meyberg
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.