Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2001 - 2 StR 247/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wurde in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung erklärte der Verteidiger Rechtsmittelverzicht; die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Diese Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Verzichts führen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Rechtsmittelverzicht sei Teil einer unzulässigen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen, ist dies nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden , der Berichterstatterin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht erwiesen. Es kann offen bleiben, ob eine - nicht in die Hauptver-handlung eingeführte und nicht protokollierte - Absprache über ein Geständnis des Angeklagten, einen weitgehenden Verzicht auf eine Beweisaufnahme sowie über die konkret zu verhängende Strafe stattgefunden hat; eine bindende Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht war jedenfalls nicht Gegenstand der vor der Hauptverhandlung geführten Gespräche. Hieran ändert nichts, daß die Beteiligten informell davon ausgegangen sein mögen, das Urteil werde rechtskräftig werden. Im übrigen würde auch eine unzulässige Absprache über einen Rechtsmittelverzicht die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gegeben. Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam , wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329; BGH NStZ 1997, 611 jeweils m.w.N.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden. Bode Detter Otten Rothfuß Fischer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.