Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - 2 StR 225/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer mit der nicht erläuterten Annahme abgelehnt, es fehle an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Alkoholabhängigkeit. Dies reicht zur Begründung der Entscheidung nicht aus, zumal der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die Wirkung des Alkoholkonsums sei geeignet gewesen, die ohnehin eingeschränkten Hemmungen des Angeklagten zu verringern. Danach ist jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Hangs zum Alkoholkonsum im Übermaß für die Tatbegehung gegeben, die zur Bejahung der Maßregelvoraussetzung eines symptomatischen Zusammenhangs genügt (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54, 55). Die Tatsache, dass auch eine Persön- lichkeitsakzentuierung des Angeklagten festgestellt wurde, die ebenfalls für die Tatbegehung von Bedeutung gewesen ist, steht der Maßregelanordnung nicht entgegen. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel liegt nahe, so dass der Senat nicht ausschließen kann, dass deren Ablehnung auf dem Begründungsmangel beruht.
- 3
- Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.