Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2019 - 2 StR 212/19
published on 04/09/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2019 - 2 StR 212/19
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 212/19
vom
4. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt, da eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 5 StR 13/19 mwN). Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR212.19.0
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published on 25/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 13/19 vom 25. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:250619B5STR13.19.0 Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 beschlossen: Der Antrag des
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