Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2014 - 2 StR 162/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Nötigung in zwei Fällen, sexueller Nötigung - Vergewaltigung - in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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- Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist der Strafausspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Das schriftliche Urteil weist insofern einen Widerspruch auf, als der Angeklagte nach der Urteilsformel, die auch der verkündeten entspricht, zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, während sich aus den Urteilsgründen eine solche von sechs Jahren und zwei Monaten ergibt. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worauf dieser Widerspruch beruht. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass es sich nicht um ein offensichtliches Fassungsversehen handelt, da die Strafzumessungsgründe , die eine Strafe in der einen wie der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen gehalten hat. Da der Senat jedoch ausschließen kann, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen angeführte verhängen wollte, erkennt er auf diese niedrigere der beiden in Betracht kommenden Strafen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11 und vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13, jeweils m.w.N.).
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- 2. Im Übrigen war das Urteil des Landgerichts um die bereits in ein früheres Urteil nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteile zu ergänzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12 und vom 26. März 2014 - 1 StR 97/14). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.